Verkehrsverein Suderwich-Essel e.V.

S A T Z U N G

Inhalt


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 
§ 2 Ursprung und Aufgabe 
§ 3 Mitgliedschaft 
§ 4 Rechte und Pflichten des Mitgliedes 
§ 5 Ende der Mitgliedschaft 
§ 6 Austritt 
§ 7 Ausschluss 
§ 8 Beiträge 
§ 9 Ehrenmitgliedschaft 
§ 10 Organe, gesetzliche Vertreter 
§ 11 Mitgliederversammlung 
§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung 
§ 13 Vereinsvorstand 
§ 14 Kassengeschäfte 
§ 15 Kassenprüfer 
§ 16 Haftungsausschluss 
§ 17 Auflösung 
§ 18 Auslegung 
§ 19 Beschlussdatum

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen: "Verkehrsverein Suderwich-Essel e.V."

2. Der Verkehrsverein hat seinen Sitz in Recklinghausen-Suderwich. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Recklinghausen unter der Nr. 1122 eingetragen und ist Mitglied des Verkehrsverbandes der Stadt Recklinghausen e.V..

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ursprung und Aufgabe
1. Der Verkehrsverein hat seinen Ursprung in der am 1. April 1926 vollzogenen Eingemeindung der Ortsteile Suderwich und Essel in die Stadt Recklinghausen.
Ortsteil Essel: 24. Juni 1926 Gründung Verkehrsverein Recklinghausen-Essel
Ortsteil Suderwich: 11. Dez. 1926 Gründung Verkehrsverein Recklinghausen-Suderwich
Ab 1933 wurden beide Vereine zu einem Verkehrs- und Verschönerungsverein e.V. Recklinghausen 
gleichgeschaltet. Erst nach dem 2. Weltkrieg im Dezember 1945 betrieb man die eigenständige Wiedergründung als Suderwicher Verkehrs- und Verschönerungsverein und 1975 in Form einer Fusion die Einbeziehung des Stadtteils Essel - Streichung Verschönerung - zum Verkehrsverein Suderwich-Essel e.V. . Er ist ein konfessionell und parteipolitisch neutraler Zusammenschluss und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
2. Zur Erfüllung des Satzungszweckes ist es seine Aufgabe, die gemeinschaftlichen Interessen der Stadtteile Suderwich und Essel auf allgemein kommunalem, kulturellem und wirtschaftlichem Gebiet zu vertreten, und für eine lebendige Bürgergemeinschaft einzutreten. Zu dem Ziele wird er u.a. Bürgerversammlungen, schriftliche Verlautbarungen, sowie kulturelle Veranstaltungen anbieten und durchführen. Der Verein ist bemüht, zu den Bürgern, Kirchengemeinden, Vereinen und Gruppen in Suderwich und Essel engen Kontakt zu halten, um deren Anliegen und berechtigten Wünsche den zuständigen Stellen zu unterbreiten. Er will eigene Initiativen entwickeln, Anregungen weitergeben und bietet insbesondere den örtlichen Mitgliedern des Rates seine Mitarbeit und Unterstützung an.
3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Verkehrsvereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Jede natürliche und juristische Person kann dem Verein als Mitglied beitreten. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Anmeldung. Mit der Beitrittserklärung ist die Satzung anerkannt. Vereine und Organisationen können die kooperative Mitgliedschaft erwerben.

2. Auf Anforderung ist jedem Mitglied eine Satzung auszuhändigen. 
§ 4 Rechte und Pflichten des Mitgliedes
1. Alle Mitglieder haben im Rahmen der Satzung die gleichen Rechte und Pflichten.

2. Die Mitglieder besitzen uneingeschränktes, einfaches Stimmrecht. Jedes Mitglied hat eine Stimme und kann zu allen Ämtern gewählt werden.

3. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und dem Verkehrsverein betrifft.

4. Jedes Mitglied ist verpflichtet, für die Realisierung der Aufgaben des Vereins einzutreten und jedem anderen Mitglied in gegenseitiger Achtung zu begegnen.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschließung.

2. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte an den Verein und das Vermögen des Vereins, die durch die Mitgliedschaft entstanden sind, insbesondere werden gezahlte Beiträge und geleistete Sacheinlagen nicht erstattet. Ausgeschiedene Mitglieder haften jedoch weiterhin für alle Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein aus der Zeit vor dem Ende der Mitgliedschaft.
 
§ 6 Austritt
Der Austritt kann durch mündliche oder schriftliche Anzeige gegenüber dem Vorstand nur zum Ende eines Kalendervierteljahres wirksam erklärt werden. 
§ 7 Ausschluss

1. Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen:
a) bei pflichtwidrigem Verhalten gegen die Satzung
b) bei rechtskräftiger Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte
c) bei Rückstand in der Zahlung des Beitrages für mehr als 12 Monate oder Nichterfüllung sonstiger finanzieller Verpflichtungen gegenüber dem Verein, wenn das Mitglied trotz einer schriftlichen Mahnung durch den zuständigen Vorstand seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt und auf den zulässigen Ausschluss hingewiesen worden ist
d) bei Verhalten, das dem Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit schadet.

2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch geheime Abstimmung mit Zweidrittelmehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Der Ausschluss ist zu begründen und dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.

3. Von dem Zeitpunkt an, von dem das auszuschließende Mitglied von der Einleitung des Ausschlussverfahrens in Kenntnis gesetzt wird, ist es vom Vereinsleben ausgeschlossen und von allen Ämtern suspendiert. 

§ 8 Beiträge

1. Jedes Mitglied hat den von der Mitgliederversammlung für das Geschäftsjahr festgelegten Jahresbeitrag zu zahlen.

2. Der Jahresbeitrag ist Bringschuld, erfolgt bargeldlos durch Einzug, Überweisung oder Dauerauftrag. Für die pünktliche Zahlung bleibt jedes Mitglied selbst verantwortlich.

3. Bei Ein- und Austritt wird für jedes Quartal der Mitgliedschaft 1/4 des Jahresbeitrages erhoben.

§ 9 Ehrenmitgliedschaft

1. Die Ehrenmitgliedschaft wird aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes verliehen.
Für die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.

2. Die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden oder die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft setzt voraus, dass der Auszuzeichnende sich um den Aufbau, den Bestand und die Erhaltung des Verkehrsvereins besondere Verdienste erworben hat.

3. Aus besonderem Anlass ist die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft auch an Nichtmitglieder zulässig.

4. Der Widerruf der Ehrenmitgliedschaft ist unter den Voraussetzungen des § 7 zulässig.

5. Ehrenmitglieder zahlen keinen Jahresbeitrag.

§ 10 Organe, gesetzliche Vertreter

1. Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vereinsvorstand.

2. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins liegt beim Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung bei einem der Stellvertreter.

§ 11 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder sowie die Ehrenmitglieder. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 oder 30 
stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit ist ausdrücklich festzustellen.

2. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird die 
Mitgliederversammlung zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Auf diese Bestimmung muss bei der Ladung zur erneuten Mitgliederversammlung ausdrücklich hingewiesen werden.

3. Die Mitgliederversammlung findet alljährlich innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres statt. Sie wird durch den Vereinsvorsitzenden einberufen. Der Termin und die Tagesordnung sind jedem Mitglied mindestens 2 Wochen vorher schriftlich mitzuteilen. Außerdem soll der Termin in der Lokalpresse veröffentlicht werden.

4. Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung sind:
a) Verlesen der Niederschrift der letzten Mitgliederversammlung und deren Genehmigung
b) Jahresbericht des Vereinsvorstandes
c) Kassen- und Kassenprüfungsbericht
d) Wahl des Versammlungsleiters
e) Entlastung des Vorstandes
f) Neuwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
g) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
h) Anträge
i) Verschiedenes
Die Mitgliederversammlung beschließt des Weiteren über die grundlegenden Aufgaben und Ziele des Vereins, seine Organisation und bestimmt die allgemeinen Richtlinien der Vereinsarbeit.

5. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Änderung der Satzung kann nur mit einer Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

6. Anträge zur Mitgliederversammlung sind schriftlich zu stellen und zu begründen. Sie müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden abgegeben worden sein.

7. Über jede Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer - bei seiner Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu bestellenden Protokollführer - eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und vom Schrift- bzw. Protokollführer zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind wörtlich niederzulegen. Die Niederschrift ist in der nächsten Mitgliederversammlung zu verlesen und von ihr zu genehmigen.

§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn sie von mindestens 25 v.H. aller stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Beratungspunktes  schriftlich beim Vorsitzenden beantragt wird.

2. Für das Verfahren gilt § 11 entsprechend. 


§ 13 Vereinsvorstand

1. Der Vereinsvorstand wird für die Dauer von 2 Geschäftsjahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) zwei stellvertretende Vorsitzenden
c) dem Geschäftsführer
d) dem Schatzmeister
e) dem Schriftführer 
f) dem Pressewart

2. Im Vereinsvorstand sollen nicht mehrere Ämter in Personalunion ausgeübt werden. Ist ein Kandidat für ein Amt im Sinne des Abs. 1a - f nicht vorhanden oder fällt im Laufe des Geschäftsjahres der Träger eines in Abs. 1a - f bezeichneten Amtes aus, so ist vom Vereinsvorstand ein anderes Vereinsmitglied hierfür kommissarisch einzusetzen bis zur nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung.

3. Zur Wahl können vom Vorsitzenden oder von einem sonstigen stimmberechtigten Mitglied nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die persönlich anwesend sind oder deren schriftliches Einverständnis mit der ihnen zugedachten Wahl vorliegt. Alle Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit erfolgt Neuwahl durch die gleiche Mitgliederversammlung. Wiederwahlen sind zulässig. Wenn nicht ein Mitglied ausdrücklich geheime Abstimmung beantragt, sind die Wahlen öffentlich.

4. Der Vereinsvorstand führt die laufenden Geschäfte und verwaltet das Vereinsvermögen, er setzt sich für die Erfüllung der in § 2 niedergelegten Aufgaben ein.

5. Der Vorsitzende - im Falle seiner Verhinderung einer der Stellvertreter - beruft den Vorstand zu seinen Sitzungen ein und leitet sie. Der Vorstand tritt zusammen, so oft es die Geschäftslage erfordert.

6. Die Einladungen zu den Vorstandssitzungen müssen in der Regel mindestens 3 Tage vorher erfolgen. Die Tagesordnung braucht hierbei nicht angegeben zu werden.
 
7. Der Vereinsvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit - soweit keine geheime Abstimmung beantragt wird - offen gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

8. Der Schriftführer bzw. ein vom Vorsitzenden beauftragter Protokollführer hat über jede Sitzung des Vorstandes eine Niederschrift aufzunehmen, in der die Beschlüsse wörtlich niederzulegen sind. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schrift- bzw. Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 14 Kassengeschäfte

1. Der Schatzmeister hat über alle Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen und die Kasse des Vereins zu verwalten.

2. Einzahlungen nimmt der Schatzmeister gegen seine alleinige Quittung in Empfang. Auszahlungen dürfen von ihm nur auf Anordnung des Vorsitzenden oder der Stellvertreter geleistet werden.

3. Die Kassenbelege sind vom Vorsitzenden oder einem der Stellvertreter gegenzuzeichnen.

§ 15 Kassenprüfer

1. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte jeweils 2 Kassenprüfer für die Dauer von zwei Geschäftsjahren. Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig. Die Kassenprüfer dürfen dem Vereinsvorstand nicht angehören. Sie sind den Weisungen der Mitgliederversammlung unterworfen. 

2. Durch Prüfungen haben sie sich über die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung zu unterrichten und hierüber der Mitgliederversammlung in einem Prüfungsbericht zu berichten.

3. Beanstandungen der Kassenprüfer können sich nur auf die Richtigkeit der Belege, Buchungen und des Kassenbestandes erstrecken. Die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der vom Vereinsvorstand genehmigten Ausgaben unterliegen nicht ihrer Kontrolle.
§ 16 Haftungsausschluss
Der Verkehrsverein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Durchführung von Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch bestehende Versicherungen gedeckt sind.
§ 17 Auflösung
1. Der Verein wird aufgelöst, wenn eine ausdrücklich zu diesem Zwecke schriftlich einberufene 
Mitgliederversammlung die Auflösung mit 3/4 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschließt. Die Abstimmung muss durch Stimmzettel erfolgen. Die Liquidation hat der Vereinsvorstand durchzuführen. 
2. Das vorhandene Vereinsvermögen ist bei Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, an die Ottilie Ehling Stiftung in Recklinghausen zu übereignen, die es ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken zu verwenden hat. 
§ 18 Auslegung
Sollte eine Bestimmung der Satzung rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Satzung in ihrem übrigen Inhalt nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung muss durch eine solche ersetzt werden, die ihr in gesetzlich zulässiger Weise sinngemäß am nächsten kommt.
§ 19 Beschlussdatum
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 10. 6. 1976 beschlossen.
1. Änderung durch die Mitgliederversammlung am 20. Mai 1980
2. Änderung durch die Mitgliederversammlung am 20. März 1992
3. Änderung durch die Mitgliederversammlung am 09. Feb. 2001
4. Änderung durch die Mitgliederversammlung am 24. Feb. 2017
5. Änderung durch die Mitgliederversammlung am 23. Feb. 2018
Recklinghausen, den 23. Februar 2018

Der Vorstand
  

Markus Flögel            
1. Vorsitzender        

 

Dr. Peter Wauschkuhn
stellvertretender Vorsitzender

©  2013 - 2023 Verkehrsverein Suderwich-Essel e.V.